Widerruf von Darlehensverträgen


Überblick

 

Bei Verbraucherkreditverträgen, die in der Zeit vom 01.11.2002 bis zum 11.06.2010 abgeschlossen wurden, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Banken und Sparkassen nicht ordnungsgemäß über das den Kunden zustehende Widerrufsrecht belehrt haben.

Bankkunden können sich in diesen Fällen vorzeitig von ihrem alten Darlehen lösen, ohne weiter hohe Zinsen oder eine teilweise erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen.

Auch Kreditnehmer, die ihr Darlehen bereits zusammen mit einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt haben, können diese eventuell zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass eine Vielzahl von verwendeten Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen fehlerhaft ist.

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Widerrufsbelehrungen

 

Widerrufsbelehrungen sind seit 1. November 2002 in allen Darlehensverträgen enthalten, da dem Darlehensnehmer seit diesem Datum nach § 495 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Die Bank muss den Kunden über seine Rechte vollständig und deutlich erkennbar informieren. Die Bedenkzeit soll den Kunden vor einem übereilten Vertragsabschluss mit langfristigen Folgen schützen.
Sollte die Widerrufsbelehrung falsch sein, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Ein Widerruf kann daher noch Jahre nach Vertragsabschluss erfolgen.
Nach Einschätzung von Verbraucherzentralen sind bis zu 2 Drittel der verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.

Diese Belehrungen können bei allen Verbraucherdarlehen fehlerhaft sein, also nicht nur bei Immobiliendarlehen. Gleiches gilt bei Belehrungen beim Abschluss eines Verbraucherdarlehens in Verbindung mit einer Restschuldversicherung. Aufgrund der weiteren und höheren Anforderungen an eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung in diesen Fällen sind auch diese Belehrungen bei verbundenen Geschäften oftmals fehlerhaft.
So gibt es Schätzungen, dass bis zu zwei Drittel der Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind. Ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft kann grundsätzlich ein Darlehen noch nach Jahren widerrufen werden, was durch mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs bestätigt wurde.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung sind in § 355 BGB normiert. Gemäß § 355 Absatz 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Textform. Eine Widerrufsbelehrung muss eine deutliche Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten enthalten. Sie muss sich von dem übrigen Vertragstext hervorheben und deutlich gestaltet sein.
Die Widerrufsbelehrung muss insbesondere darüber informieren, dass die Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 BGB n.F.) bzw. 2 Wochen (§ 355 BGB a.F.) widerrufen werden kann. Der Verbraucher ist ausdrücklich darüber zu informieren, dass der Widerruf an keine zusätzlichen Voraussetzungen gebunden ist, ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, aber in Textform erfolgen muss. Ferner muss der Verbraucher ausdrücklich darüber belehrt werden, dass schon die rechtzeitige Absendung des Widerrufs die vorgegebene Frist wahrt.
Von besonderer Bedeutung ist deshalb die erforderliche Belehrung über den Beginn der Frist. Erforderlich ist in dieser Hinsicht eine eindeutige Benennung des maßgeblichen Ereignisses, das die Frist in Gang setzt und vom Verbraucher auch eigenständig ermittelt werden kann. Der Lauf der Frist hängt bei einem schriftlich abzuschließenden Verbraucherdarlehensvertrag außerdem davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist immer voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist.
Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen, sind zwar grundsätzlich zulässig. Eine Widerrufsbelehrung darf aber keine Zusätze enthalten, die für den Verbraucher verwirrend sind, ihn ablenken oder von ihm sogar missverstanden werden können.

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Musterwiderrufsbelehrung

 

Vor dem Hintergrund sind die Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung sehr hoch. Die Kreditinstitute durften sich jedoch dann auf die staatlich empfohlenen Muster verlassen, wenn sie gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet haben, das dem gesetzlich vorgegebenen Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht – also sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung – vollständig entspricht. Dann können sich die Verwender nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2012 auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Auch wenn der BGH in der betreffenden Entscheidung feststellt, dass das Muster in der Fassung von 2002 selbst nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, soll die Verwendung eines unveränderten Formulars (fiktiv) den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Bereits bei kleineren inhaltlichen Änderungen und ohne dass diese Änderungen konkrete Auswirkungen haben müssen, entfällt dagegen die Schutzwirkung des Musters.
Auch können sich Banken auch nicht auf die Schutzwirkung berufen, wenn das bei Vertragsschluss verwendete Muster keine Gültigkeit mehr hat.
Der Gesetzgeber hat das Muster seit 2002 sieben Mal verändert, oft mit zeitlichen Überschneidungen.
In der Zeit vom 11. Juni 2010 bis 29. Juli 2010 lag sogar überhaupt kein Muster des Gesetzgebers vor.

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Fehler in den Widerrufsbelehrungen

 

Über eine Reihe von Widerrufsbelehrungen haben in den vergangenen Jahren bereits die Gerichte entschieden und dabei aufgezeigt, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gestellt und welche Fassungen als unzureichend angesehen werden müssen. Bekanntestes Beispiel einer durch den BGH als fehlerhaft beurteilten Widerrufsbelehrung dürfte die Musterwiderrufsbelehrung 2002 selbst sein. Neben mehreren Gerichten hat auch der BGH die Verwendung der Formulierung aus der Musterwiderrufsbelehrung aus dem Jahr 2002

 

 

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

 

 

als unzureichend beurteilt. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn der Widerrufsfrist noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird aber im Unklaren darüber gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Sämtliche Widerrufsbelehrungen, die diese Formulierung verwenden, sind nach dieser Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß.
Einzig die Banken, die bei Vertragsschluss vollständig die amtliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet haben, können sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion dieses Musters berufen und sind geschützt. Das ist aber selten der Fall. Vielfach wurde das gültige Muster mit Zusätzen, Ergänzungen, vermeintlichen Klarstellungen oder auch gestalterischen Elementen verändert.
Oft sind die Ereignisse, die den Lauf der Widerrufsfrist beginnen lassen, missverständlich oder unrichtig benannt worden; etwa wenn es heißt, die Frist beginne bereits mit Übersendung des Vertragsantrages (also ohne dass es auf die Vertragserklärung des Verbrauchers ankäme), „ab heute“ oder nicht bevor der Bank die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.
Gerichte beanstanden außerdem, dass entgegen den gesetzlichen Anforderungen in den Widerrufsbelehrungen keine ladungsfähigen Anschriften des Unternehmens aufgeführt worden sind, sondern nur Postfachadressen oder dass Telefonnummern genannt worden sind, obgleich ein Telefonanruf für einen wirksamen Widerruf (in Textform) gerade nicht ausreicht. Auch solche Fehler treten in den Widerrufsbelehrungen der kreditgebenden Banken häufig auf.
Entscheidend für das Verständnis der Belehrung ist die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden.
Oftmals liegt die Fehlerhaftigkeit darin begründet, dass die Banken ihre Belehrungen mit verwirrenden, ablenkenden oder überflüssigen zusätzlichen Hinweisen versehen haben. Dabei wird den Verbrauchern auch immer wieder anheimgestellt, selbst eine Subsumtion der Tatbestände vorzunehmen - etwa, ob es sich bei dem Vertrag um ein verbundenes Geschäft oder ein Fernabsatzgeschäft handelt, ob eine 14-tägige oder eine einmonatige Widerrufsfrist gilt oder sogar, ob sie tatsächlich auch Verbraucher sind.
Andererseits lassen die Banken auch gerne entscheidende Hinweise aus. Die Widerrufsbelehrung soll aber den Verbraucher in die Lage versetzen, sein Widerrufsrecht auch sachgerecht und informiert auszuüben. Insofern sind aus Sicht der Verbraucherschützer Belehrungen unzureichend, die die Verbraucher nicht vollständig über die Rechtsfolgen eines Widerrufs aufklären. Insbesondere dürften Belehrungen unwirksam sein, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs informieren, nicht aber auch über dessen weitergehende Rechte. Ebenso sind Belehrungen unzureichend, die nicht darauf hinweisen, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung besteht.
Zusätzlich entsprechen viele Widerrufsbelehrungen auch nicht dem vom Gesetz verlangten Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung muss in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form im Vertragstext wiedergegeben werden. Hervorgehoben ist ein Textteil, wenn er mit grafischen Mitteln in den Vordergrund gestellt wird. Das ist nach der an die Rechtsprechung angelehnten Bewertung der Verbraucherjuristen häufig nicht geschehen, weil die Belehrung ohne jegliche Hervorhebung in den übrigen Vertragstext eingearbeitet ist, nur durch eine kleinere Drucktype von dem übrigen Vertragstext abgesetzt ist, auch andere Vertragsteile in gleicher Weise oder mit gleicher Wirkung drucktechnisch hervorgehoben sind und die Belehrung sich dadurch nicht deutlich genug vom übrigen Vertragstext abhebt oder sie vom durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe gelesen werden kann, weil die Schrift extrem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes durch Zwischenüberschriften und Absätze fehlt.

Der Bundesgerichtshof hat bisher noch keinen Fall eines Immobilienkredits mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung entschieden.
In anderen Fällen hat der BGH dagegen bereits für die Bankkunden entschieden. Im März 2014 hat der Bundesgerichtshof erneut zu Gunsten eines klagenden Bankkunden entschieden und bestätigt, dass Darlehensverträge, bei denen die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, auch heute noch rückabzuwickeln sind.

 

BGH Urt. v. 18. März 2014 – II ZR 109/13

 

Dabei wurde auch entschieden, dass sich Banken auf das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster der Widerrufsbelehrung nur berufen dürfen, wenn die Bank die Musterbelehrung ohne jegliche Veränderung, sowohl inhaltlich, als auch in der äußeren Gestaltung, übernommen hat.

Der BGH hat hierzu ausgeführt:

 

 

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).“

 

 

In der Regel haben die Banken jedoch kleinere Veränderungen vorgenommen und dann behauptet, diese Änderungen würden nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Dies hat der Bundesgerichtshof nun erneut anders beurteilt:

 

 

„Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).“

 

 

Damit dürfte endgültig klargestellt sein, dass bereits die kleinste Abweichung vom Muster dazu führt, dass sich die Banken nicht mehr darauf berufen können, lediglich das Muster des Gesetzgebers genutzt zu haben. Die Banken können sich dann nicht mehr auf § 14 BGB-InfoV berufen.

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Rechtsfolgen eines Widerrufs

 

Widerruft ein Kunde seinen Darlehensvertrag wirksam, muss er den kompletten Darlehensbetrag zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung an die Bank zurückzahlen. Dieser marktübliche Zinssatz ist in aller Regel niedriger als der vereinbarte Zins. Allerdings muss die Bank sämtliche Zahlungen, die sie von dem Kunden erhalten hat zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5,0 % an den Kunden zurückzahlen. Diese beiden Zahlungsansprüche können miteinander verrechnet werden, so dass die Zahlung des Kunden im Ergebnis deutlich niedriger ist, als die Restschuld bei vertragsgemäßer Tilgung des Darlehens.

Ein Widerruf und somit die Umschuldung macht nur dann Sinn, wenn die Anschlussfinanzierung für die noch ausstehende Restschuld sichergestellt ist.

Vorfälligkeitsentschädigung

Vorfälligkeitsentschädigung ist der Schadenersatz, den der Verbraucher an die Bank zahlen muss, wenn er das Darlehen vor der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigt. Wurde ein Darlehensvertrag abgeschlossen, das Darlehen aber noch nicht ausbezahlt, spricht man im Falle der Kündigung durch den Verbraucher von der sog. Nichtabnahmeentschädigung. Banken berechnen bei einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens eine Entschädigung für entgangene Vorteile. Bei der Höhe dieser Vorfälligkeitsentschädigungen ist Deutschland ebenfalls an oberer Stelle.
In der aktuellen Niedrigzinsphase hat sich die Höhe der Vorfälligkeitsbeträge noch einmal gesteigert. Gerade bei langfristigen Darlehen mit Zinsbindung müssen Bankkunden mit hohen Vorfälligkeitsentgelten kalkulieren.
Nach § 490 Absatz 2 Satz 3 BGB hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Nach der Rechtsprechung ist der Bank die Abweichung von der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung nur zumutbar, wenn es als eine vorzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung des Kreditnehmers betrachtet wird. Ob der Bank tatsächlich ein Schaden entsteht, ist fraglich. Mit dem zurückgezahlten Kredit kann sie sofort einen neuen Kredit zur Verfügung stellen. Zudem sind die von den Banken vorgenommenen Berechnungen außerordentlich intransparent. Die Entschädigungsforderungen der Banken sind nur schwer zu überprüfen. Schließlich können die Banken unterschiedliche Berechnungsarten anwenden. Zulässig ist ein Vergleich von Kredit zu Kredit (Aktiv/Aktiv-Methode) oder ein Abgleich von Kredit zur Neuanlage in Wertpapieren (Aktiv/Passiv-Methode).

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Empfehlung

 

Verbraucher sollten ihren Darlehensvertrag auf etwaige Widerrufsmöglichkeiten überprüfen lassen, wenn sie für die vorzeitige Ablösung des Kredits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben oder zahlen sollen. Gerade bei niedriger Zinslage am Markt können Verbraucher prüfen lassen, ob eine Umschuldung trotz laufender Zinsbindung mit einem Widerruf grundsätzlich möglich wäre.

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Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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