Familienrecht


Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse von Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Zudem regelt es die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.

 

Im Bereich Ehe und Familie sind dabei besonders die Regelungen zu Eheschließung, Scheidung und Unterhalt sowie das Sorgerecht, das Vaterschaftsrecht und das Recht des Kindesunterhalts hervorzuheben.   

Ehevertrag

Vor der Eheschließung sollten sich die Ehepartner überlegen, ob ein Ehevertrag notwendig ist. Wenn ein Ehepartner ein Unternehmen betreibt, das nicht durch eine etwaige Scheidung beeinträchtigt werden soll, oder wenn die Partner mit sehr ungleichen finanziellen Verhältnissen in die Ehe gehen, kann eine solche Vereinbarung Sinn machen.

Wenn aus der Ehe keine Kinder hervorgehen, möchten zudem viele Paare ohne großen Aufwand wieder auseinandergehen können.

Das geltende Unterhaltsrecht verlangt von einem Ehepartner, der gemeinsame Kinder über drei Jahren betreut hat, nach einer Scheidung wieder berufstätig zu werden, wenn für das Kind anderweitige Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Wollen die Ehepartner, dass ein Partner länger als drei Jahre mit seiner Berufstätigkeit aussetzen kann, um gemeinsame Kinder zu betreuen, sollte in einem Ehevertrag festgehalten werden, ob und wie lange nach einer Scheidung Ehegattenunterhalt zu zahlen ist.

Trennung und Scheidung

Wichtig ist die frühestmögliche vorausschauende Beratung, sei es durch Abschluss eines Ehevertrages oder durch die rechtzeitige strategische Beratung im Vorfeld einer beabsichtigten Trennung oder Scheidung.

Hausrat

Die Ehepartner müssen Möbel und Hausrat, die kurz vor der Ehe oder während der Ehe angeschafft wurden, untereinander aufteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Gegenstände im Einzelnen bezahlt hat. Es wird vermutet, dass alle Möbel und sonstiger Hausrat gemeinsames Eigentum werden sollten. Können sich die Partner über die Aufteilung nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Dabei steht dem Partner, der gemeinsame Kinder versorgt, der größere Teil des Hausrats zu, insbesondere Kinderzimmer, aber auch die Küche und die meisten Haushaltsgeräte. 

Unterhaltsrecht

Einer der Ehepartner kann gegen den anderen Ehepartner Anspruch auf Unterhalt haben, zum Beispiel wenn er gemeinsame Kinder betreut, aber auch, wenn er in anderen Fällen seinen Lebensunterhalt nicht allein verdienen kann oder muss. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat das Recht, von dem Unterhaltsverpflichteten Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu verlangen, damit er den Unterhalt berechnen kann. 

Unabhängig von dem Anspruch des Ehepartners auf Ehegattenunterhalt haben die Kinder gegenüber demjenigen Elternteil, mit dem sie nicht zusammenleben, einen eigenen Unterhaltsanspruch in Geld. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach der  Düsseldorfer Unterhaltstabelle. 

Gerade in Unterhaltsfragen ist die anwaltliche Beratung und Vertretung dringend zu empfehlen, um den vollen Unterhaltsanspruch baldmöglichst zu realisieren.

Sorge- und Umgangsrecht

Nach einer Scheidung behalten beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Nur in besonders begründeten Fällen oder wenn beide Eltern dies wünschen, kann das Familiengericht die elterliche Sorge auf einen der beiden Elternteile übertragen.

Der Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, kann über alle Alltagsangelegenheiten entscheiden. Nur bei bedeutenden Entscheidungen, die Einfluss auf den weiteren Lebensweg des Kindes haben, entscheiden die Eltern gemeinsam.

Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, hat das Recht und auch die gesetzliche Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Hier können die Eltern einen Rhythmus vereinbaren. Werden sie nicht einig, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. 

Zugewinnausgleich

Soweit die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand gewählt haben, ist mit der Scheidung der gesetzliche Zugewinnausgleich durchzuführen. Dabei wird für jeden Ehepartner getrennt ermittelt, welches Vermögen er bei Heirat hatte und welches Vermögen er am Tag der Zustellung eines Scheidungsantrags hat. Ist das Vermögen am Ende der Ehe höher als bei der Heirat, hat er einen Zugewinn erwirtschaftet. Derjenige Ehepartner, dessen Zugewinn höher ist, hat dem anderen Ehepartner Ausgleich zu zahlen. Gerade bei dieser oft entscheidenden und komplizierten Thema ist anwaltliche Beratung angezeigt.

Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche aufgeteilt. Für jeden Ehepartner erteilen seine gesetzliche Rentenversicherung und jede zusätzliche Rentenversicherung Auskunft darüber, wieviel er während der Ehe eingezahlt hat. Anschließend werden alle in der Ehe erworbenen Rentenansprüche aufgeteilt.

Unser Tätigkeitsbereich

Unser Tätigkeitsfeld umfasst insbesondere folgende Bereiche:

 

  • Beratung vor der Eheschließung
  • Gestaltung von Eheverträgen
  • Vertretung bei Scheidungsverfahren
  • Beratung bei Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Beratung bei Unterhaltsfragen
  • Vertretung bei Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Beratung und Vertretung bei Fragen des ehelichen Güterrechts
  • Beratung und Vertretung bei Fragen des Umgangs-, Aufenthaltsbestimmung- und Sorgerechts
  • Zuweisung der ehelichen Wohnung
  • Gewaltschutzverfahren
  • Gestaltung von Partnerschaftsverträgen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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